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Arztpraxen können Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz jetzt telemedizinisch versor­gen. Die entsprechenden Abrechnungsziffern sind im neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorge­sehen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.

Das Telemonitoring kann bei Patienten mit Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II oder III und einer ver­ringerten Pumpleistung des Herzens erfolgen, die bereits mit einem implantierten kardialen Aggregat behandelt werden. Es ist auch möglich bei Personen ohne ein solches Implantat, die wegen einer kardi­alen Dekompensation in den vergangenen zwölf Monaten im Krankenhaus versorgt werden mussten.

Bei dem neuen Versorgungsangebot erheben implantierte kardiale Aggregate medizinische Daten, zum Beispiel Defibrillatoren. Externer Geräte wie Waage, EKG- und Blutdruckmessgerät erfassen zudem Ge­wicht, Blutdruck, elektrische Herzaktion sowie Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand. Dies ermöglicht beim Telemonitoring eine möglichst lückenlose Betreuung der Patienten.

Hierzu arbeiten Ärzte, die die Patienten primär behandeln – zum Beispiel Hausärzte, Kardiologen, Pneu­mo­logen – eng mit einem telemedizinischen Zentrum (TMZ) zusammen. Das ärztliche TMZ ist unter an­derem für das Datenmanagement und die technische Ausstattung der Patienten zuständig – nach Ab­stimmung im Vertretungsfall auch für die Aufgaben des behandelnden Arztes.

„Die Aufgaben des TMZ können ausschließlich Kardiologinnen und Kardiologen übernehmen, die be­stimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen“, informiert die KBV. Die genauen Modalitäten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Dezember 2020 in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versor­gung definiert.

Zur Abrechnung des Telemonitorings wurden mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert.

Haus­ärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneu­mologen können danach für die Indikationsstellung und Aufklärung die neuen GOP 03325, 04325 be­ziehungsweise 13578 (65 Punkte / 7,32 Euro) abrechnen.

Für die weitere Betreuung im Rahmen des Telemonitorings erhalten sie einmal im Quartal eine Zusatz­pauschale (GOP 03326, 04326 beziehungsweise 13579), die mit 128 Punkten (14,42 Euro) bewertet ist. Die Höhe der Vergütung hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss im Dezember 2021 gegen die Stim­men der KBV festgelegt. Die KBV hatte eine deutlich höhere Vergütung gefordert.

 

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131226/Telemonitoring-zu-Herzinsuffizienz-kann-starten