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Bei der weiteren Optimierung des Gesundheitssystems soll die Digitalisierung eine Schlüsselstellung einnehmen – so betont Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn immer wieder. Für 2021 sind Anpassungen und Neuregelungen geplant, aber auch Entlastungen für die Vertragsärzte. Ergänzt werden die geplanten Regelungen unter anderem von einer Stärkung der Interoperabilität und der schrittweisen TI-Anbindung weiterer Leistungserbringergruppen. Mit dem Gesetzentwurf erhalte das Gesundheitssystem in Deutschland ein „digitales Update“, so drückte es Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) aus.

Leistungserbringer entlasten

Neben den geplanten detailreichen Regelungen zur weiteren Ausgestaltung der digitalen Gesundheitsversorgung – und damit einhergehenden Pflichten – sieht das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz aber auch eine Entlastung der Leistungserbringer vor.

Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber die sogenannte Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Tele­ma­tik­infra­struk­tur (etwa Konnektoren und Kartenlesegeräte) übernehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) würde damit erstmals Gebrauch von der Möglichkeit machen, eine solche – sonst individuell zu verantwortende – Folgenabschätzung bereits im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens durchzuführen. In diesem Rahmen würden die Leistungserbringer auch von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten befreit. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt, dass damit eine von ihr wiederholt vorgetragene Position aufgegriffen wurde.

Das BMG rechnet mit einer Entlastung der Leistungserbringer von Bürokratiekosten in Höhe von rund 731 Millionen Euro für die entfallende erstmalige Datenschutzfolgenabschätzung sowie weiteren 549 Millionen pro Jahr für Abschätzungen, welche regelmäßig aufgrund von Updates der TI anfallen würden. Zudem entfielen 427 Millionen Euro durch die Einschränkung der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Das Ge­sund­heits­mi­nis­terium verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Entlastungen im Rahmen der „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung auch zur Kompensation von bürokratischen Belastungen aus früheren Vorhaben dienen – genannt werden beispielsweise das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz und das Patientendaten-Schutz-Gesetz.

Digitale Pflegeanwendungen

„Gute Pflege braucht menschliche Zuwendung. Sinnvolle Apps und digitale Anwendungen können Pflegebedürftigen aber helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen. Deshalb machen wir digitale Helfer jetzt auch für Pflege nutzbar“, erläuterte Spahn einen der zentralen Bestandteile des DVPMG. Pflegebedürftige sollen künftig Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) nutzen können, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen und Trainings zu stabilisieren oder zu verbessern oder die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften zu verbessern.

Dazu soll ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschaffen werden. Zudem soll die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) weiterentwickelt werden: Versicherte erhalten die Möglichkeit, Daten aus DiGAs in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen. Auch soll ein verpflichtendes Zertifikat für die Informationssicherheit der DiGAs eingeführt werden.

Um den Ausbau der Telemedizin voranzutreiben, soll die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen durch die 116117 um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt werden – auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) soll laut Gesetzentwurf beauftragt werden, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen. Telemedizinische Leistungen sollen zudem auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht werden.

Bezüglich der TI soll die Gematik den Auftrag erhalten, einen „sicheren, wirtschaftlichen, skalierbaren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst“ zu entwickeln. Zusätzlich sollen die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst umfassen.

In diesem Zusammenhang sollen Versicherte und Leistungserbringer ab 2023 digitale Identitäten erhalten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde sicher authentifizieren zu können. Zur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens Mitte 2023 eine sogenannte „nationale E-Health-Kontaktstelle“ aufgebaut werden, sodass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.

E-Rezept und ePA

Für die Bereiche der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel sollen gestaffelt bis 2022 beziehungsweise 2023 elektronische Verordnungen eingeführt werden. Um hierbei eine flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen sicherzustellen, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen (etwa Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum sukzessiven Anschluss an die Tele­ma­tik­infra­struk­tur verpflichtet. Die ihnen dadurch entstehenden Kosten sollen erstattet werden. Bei der Gematik sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Interoperabilitätsverzeichnis zu einer „Wissensplattform“ weiterentwickelt und eine neue Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen eingerichtet wird. So sollen die Bedarfe für die Standardisierung identifiziert und entsprechende Empfehlungen für die Nutzung von Standards, Profilen und Leitfäden entwickelt und fortgeschrieben werden.

Für das bereits bestehende Nationale Gesundheitsportal soll die Datenbasis weiter ausgebaut werden, in dem dort künftig noch mehr Informationen zur vertragsärztlichen Versorgung zugänglich gemacht werden. Auf die Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) kommt in diesem Rahmen die Pflicht zu, entsprechende Daten zusammenzuführen und nutzbar zu machen. Versicherte sollen künftig auch über die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept (E-Rezept) Informationen direkt auf dem Portal abrufen können.

Die Bundes­ärzte­kammer plädierte im Zusammenhang mit der Vorlage eines neuerlichen Digital-Gesetzentwurfes dafür, die rechtlichen Grundlagen für eine kontinuierliche Evaluation der digitalen Neuausrichtung des Gesundheitswesens zu schaffen – vor allem angesichts der geplanten massiven und nachhaltigen Veränderungen und den damit einhergehenden Investitionen in Milliardenhöhe.

Krankenhauszukunftsgesetz

Ein weiterer Ausbau der digitalen Gesundheitsinfrastruktur im stationären Bereich wird mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) gefördert: Bund und Länder stellen 4,3 Milliarden Euro für den Ausbau digitaler Prozesse in den deutschen Krankenhäusern bereit. Mit dem KHZG wurde dazu beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ein Fonds eingerichtet, aus dem die Fördermittel an die Krankenhausträger fließen.

Seit September 2020 können die Träger Förderbedarf bei den Bundesländern anmelden. Gefördert werden zum Beispiel digitale Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen oder Maßnahmen zur IT-Sicherheit. Eine Evaluierung des Stands der Digitalisierung in den Krankenhäusern ist jeweils zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2023 vorgesehen. In entsprechenden Förderrichtlinien hat das BAS konkretisiert, welche digitalen Prozesse die Krankenhäuser umsetzen sollen. Wer die vorgesehenen digitalen Prozesse bis 2025 nicht eingerichtet hat, muss Abschläge zahlen.

Anforderungen an IT-Sicherheit

Damit die Standards bei Datenschutz und Datensicherheit in den Arzt- und Psychotherapeutenpraxen mit dem fortschreitenden Ausbau der digitalen Anwendungen und Infrastruktur mithalten, gelten ab Januar neue verbindliche Anforderungen an die IT-Sicherheit. Die Ver­tre­ter­ver­samm­lung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatte dazu im Dezember die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheitsrichtlinie verabschiedet. Zuvor hatte es lange Diskussionen zwischen KBV, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und BMG zu einem möglichst ausgewogenen Kompromiss zwischen Sicherheitsniveau und Aufwand für die Praxen gegeben.

„Es ist uns mit dieser Fassung der IT-Sicherheitsrichtlinie gelungen, praktikable und realistische Vorgaben für Praxen zu erarbeiten, die aufwandsarm umzusetzen sind“, erklärte Dr. Thomas Kriedel, Mitglied des Vorstands der KBV. Die Inhalte der Richtlinie arbeiten Punkte wie generelles Sicherheitsmanagement oder das Aufspüren von Sicherheitsvorfällen ab (siehe Kasten). Die klaren Vorgaben sollen dabei helfen, IT-Systeme und sensible Daten in den Praxen noch besser zu schützen und Risiken wie Datenverlust oder Betriebsausfall zu minimieren.

„Vieles davon wird im Praxisalltag bereits angewendet, da es durch die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgegeben ist. Die Richtlinie konkretisiert die Verordnung und macht sie praxistauglich“, betonte Kriedel.

 

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/217544/E-Health-Politik-treibt-Digitalisierung-voran