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Die vorgesehenen Sanktionen bezüglich der notwendigen technischen Komponenten für einen ärztlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) sollen unter bestimmten Bedingungen entfallen. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich festgelegt, dass Arztpraxen spätestens ab dem 1. Juli 2021 über die notwendige Technik verfügen müssen, andernfalls sollte die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent gekürzt werden. 

Wie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) nun der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) bestätigte, soll dies nicht gelten, wenn wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 von der Vertragsärztin beziehungsweise dem Vertragsarzt bei einem oder mehreren Anbietern bestellt werden. Zu diesen technischen Komponenten gehören der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), ein entsprechendes Update des Tele­ma­tik­infra­struk­tur-Konnektors auf die Version PTV4 sowie ein Update des Praxisverwaltungssystems. Zurzeit ist jedoch nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar. 

Die BÄK weist darauf hin, dass der eHBA bereits seit geraumer Zeit bei den jeweiligen Ärztekammern bestellt werden kann. Ärzte und Ärztinnen sollten – soweit noch nicht geschehen – vor dem 1. Juli ihren eHBA bei einem der vier zugelassenen Anbieter beantragen und den Beleg über die Bestellung für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung aufbewahren.

 

Quelle: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/124625/Arztpraxen-ePA-Sanktionen-entschaerft