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Eine Krankschreibung in der Videosprechstunde ist jetzt bei allen Versicherten möglich. Bislang galt die Regelung nur, wenn diese praxisbekannt sind.

Unterschiede gibt es bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung. Für Versicherte, die in der Arztpraxis unbekannt sind, soll eine Krankschreibung nur für bis zu drei Kalendertage möglich sein. Für bekannte Versicherte bleibt es bei bis zu sieben Kalendertagen. Danach ist für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.

Versicherte haben keinen Anspruch

Generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde ist wie bisher, dass die Erkrankung eine Einschätzung per Videosprechstunde zulassen muss.

Zudem soll eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann erfolgen, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht. Die Entscheidung, ob in bestimmten Fällen eine AU‐Bescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt wird, obliegt dem Arzt.

Beschluss des G-BA

Die Änderung der AU-Richtlinie erfolgt nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. November. Er hat einen gesetzlichen Auftrag aus dem Digitale‐Versorgung‐und‐Pflege‐Modernisierungsgesetz umgesetzt. Bei bekannten Patientinnen und Patienten kann seit Oktober 2020 eine AU auch mittels Videosprechstunde festgestellt werden.

Hinweis zur Telefon-AU als Corona-Sonderregelung

Unabhängig vom oben genannten Beschluss gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen AU bis zum 31. März 2022. Demnach können gesetzlich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

 

Quelle und weiterführende Informationen: KBV