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Die Videosprechstunde in der Psychotherapie kann ab 1. Juli flexibler eingesetzt werden. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen geeinigt.

Demnach gilt die Obergrenze von 30 Prozent dann – mit einer Ausnahme – für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinienpsychotherapie. Dadurch können einzelne Leistungsbereiche bei Bedarf öfter per Video stattfinden.

Laut KBV ist die Obergrenze zurzeit noch mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition (GOP) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verknüpft. Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Das eröffne Psychotherapeuten mehr Spielraum.

Entscheidend sei, dass Psychotherapeuten die 30-Prozent-Marke patientenübergreifend insgesamt in einem Quartal nicht überschreiten.

Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf jeder Psychotherapeut laut KBV patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video durchführen.

Auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen sind ausgenommen. Beide Versorgungsangebote sind nach Ablauf der Pandemiesonderregelungen seit dem 1. April generell nicht mehr in der Videosprechstunde möglich. Patienten müssen dazu in die Praxis kommen.

 

Quelle: Ärzteblatt